Zahnarztbesuch im Ausland

Worauf muss ich achten?

Wer im Ausland einen Zahnarzt oder Arzt aufsucht, gilt dort in der Regel als Privatpatient, dem auch Privatgebühren in Rechnung gestellt werden. Gesetzlich ist die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nur innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehen. Für Notbehandlungen in anderen Ländern ist eine private Auslandskrankenversicherung sinnvoll.

In Deutschland werden bei gesetzlich Versicherten nur „Kassensätze“ erstattet. Zunächst beschränkt sich die Erstattung der deutschen Krankenkasse auf den Betrag, der bei einer entsprechenden Behandlung bei einem Zahnarzt oder Arzt in Deutschland angefallen wäre. Zahnersatz, Parodontaltherapien und Schienen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigungspflichtig.

Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan, der vor der Behandlung bei der gesetzlichen Krankenkasse zur Genehmigung und Berechnung des Festzuschusses eingereicht werden muss. Diese Bedingung ist auch bei einer Zahnersatzversorgung in einem EU-Mitgliedsstaat zu erfüllen! Für Leistungen, die in Deutschland möglicherweise überhaupt nicht ersetzt werden (z.B. Implantatleistungen), scheidet eine Kostenerstattung sogar ganz aus.

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